LAG München - Beschluss vom 18.06.2010
10 Ta 81/09
Normen:
RVG § 33 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 1; ZPO § 117; ZPO § 119 Abs. 1 S. 1; ZPO § 308 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 03.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 548/06

Antragswidrige Beiordnung des Unterbevollmächtigten; Versagung der Vergütung aus der Staatskasse bei fehlendem Antrag zur Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf Mehrvergleich

LAG München, Beschluss vom 18.06.2010 - Aktenzeichen 10 Ta 81/09

DRsp Nr. 2010/12557

Antragswidrige Beiordnung des Unterbevollmächtigten; Versagung der Vergütung aus der Staatskasse bei fehlendem Antrag zur Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf Mehrvergleich

1. Ein Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts aus der Staatskasse setzt voraus, dass dieser auf Antrag der Partei beigeordnet wurde und eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat. 2. Wird ein Rechtsanwalt beigeordnet, erstreckt sich die Bewilligung nur auf den zum Zeitpunkt der Beiordnung anhängigen Streitgegenstand. Die Bewilligung erfasst weder eine spätere Klageerweiterung noch eine Widerklage. 3. Wurden in einem Vergleich bisher nicht rechtshängige Ansprüche geregelt, kommt dafür eine Vergütung aus der Staatskasse nur in Betracht, wenn zuvor ein entsprechender Antrag auf Erweiterung der Prozesskostenhilfe gestellt war.

Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts D. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 03.09.2008 (Az.: 29 b Ca 548/06 W) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 1; ZPO § 117; ZPO § 119 Abs. 1 S. 1; ZPO § 308 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Höhe der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung.