Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Frau Rechtsanwältin , wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1. Die auf die Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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