Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die dem Kläger zu zahlende Betriebsrente um einen unechten versicherungsmathematischen Abschlag kürzen darf, weil der Kläger sie vorgezogen in Anspruch nimmt.
Der am 04. August 1943 geborene Kläger trat 1980 in die Dienste der Beklagten.
Im Arbeitsvertrag vom 29. September 1980 ist hinsichtlich der Altersversorgung bestimmt:
"4. Pension
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