Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 28.06.2012 -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 27.11.2011 vereinbarten Befristung zum 31.03.2012 geendet hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.
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