LAG Düsseldorf, vom 10.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 63/15
ArbG Essen, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 87/14
Antragserfordernis im Prozess als Grundlage des VerfahrensgegenstandesBeweiskraft und -funktion des UrteilstatbestandesAufhebung einer personellen Einzelmaßnahme zur Beseitigung eines betriebsverfassungswidrigen ZustandesKeine Aufhebung bei bereits erfolgter Beendigung der personellen Einzelmaßnahme
BAG, Beschluss vom 25.04.2018 - Aktenzeichen 7 ABR 30/16
DRsp Nr. 2018/9395
Antragserfordernis im Prozess als Grundlage des VerfahrensgegenstandesBeweiskraft und -funktion des UrteilstatbestandesAufhebung einer personellen Einzelmaßnahme zur Beseitigung eines betriebsverfassungswidrigen ZustandesKeine Aufhebung bei bereits erfolgter Beendigung der personellen Einzelmaßnahme
Orientierungssätze:1. Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf das Gericht einem Prozessbeteiligten nicht etwas zu- oder absprechen, was nicht beantragt ist. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren unterliegen in der Beschwerdeinstanz nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 iVm. §§ 528, 308ZPO nur die Beschwerdeanträge der Entscheidung des Beschwerdegerichts. Die mündliche Anhörung der Beteiligten vor dem Beschwerdegericht beginnt nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 525, 137 Abs. 1ZPO mit der Antragstellung (Rn. 12 f.).
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