BAG - Beschluss vom 07.06.2016
1 ABR 26/14
Normen:
ArbGG § 87 Abs. 2; ArbGG § 64 Abs. 6; ZPO § 525; ZPO § 137;
Fundstellen:
AP ZPO § 308 Nr. 9
BB 2016, 2100
NJW 2016, 10
NZA 2016, 1166
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 09.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 TaBV 7/13
ArbG Karlsruhe, vom 11.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 1/13

Antragserfordernis im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren in allen drei Instanzen

BAG, Beschluss vom 07.06.2016 - Aktenzeichen 1 ABR 26/14

DRsp Nr. 2016/14104

Antragserfordernis im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren in allen drei Instanzen

Orientierungssatz: Auch in einem Beschlussverfahren muss in verfahrensrechtlich wirksamer Weise ein Antrag gestellt werden. Dies trägt der Notwendigkeit Rechnung, den Gegenstand des Verfahrens konkret zu bestimmen.

Das Gericht ist nach dem auch im Beschlussverfahren geltenden § 308 Abs. 1 ZPO nicht befugt, dem Antragsteller etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Das Antragserfordernis trägt der Notwendigkeit Rechnung, den Gegenstand des Verfahrens konkret zu bestimmen. Diesem Erfordernis ist nicht durch eine bloße streitige Erörterung der Sach- und Rechtslage genügt. Auch im Beschlussverfahren ist der Antragsteller - im Gegensatz zu anderen Beteiligten - grundsätzlich gehalten, einen Antrag zu stellen. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren unterliegen daher auch nur die Beschwerdeanträge der Prüfung und Entscheidung des Beschwerdegerichts.

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 9. April 2014 - 19 TaBV 7/13 - aufgehoben und die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 87 Abs. 2; ArbGG § 64 Abs. 6; ZPO § 525; ZPO § 137;

Gründe: