BSG - Urteil vom 06.04.2000
B 11 AL 81/99 R
Normen:
AFG § 72 Abs. 2 S. 4, § 72 Abs. 1, § 72 Abs. 2 S. 1, § 64 Abs. 1 Nr. 4 ; SGB X § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2001, 609
Vorinstanzen:
LSG Darmstadt - L 10 AL 508/97 - 23.07.1999,
SG Frankfurt - S 14 Ar 1130/94 - 23.01.1997,

Antragserfordernis beim Kurzarbeitergeld, Versäumung der Ausschlußfrist

BSG, Urteil vom 06.04.2000 - Aktenzeichen B 11 AL 81/99 R

DRsp Nr. 2000/7980

Antragserfordernis beim Kurzarbeitergeld, Versäumung der Ausschlußfrist

1. Für die Gewährung von Leistungen bei Kurzarbeit ist im zweistufigen Verwaltungsverfahren mit der Anzeige des Arbeitsausfalls nach § 64 Abs. 1 Nr. 4 iVm § 72 Abs. 1 AFG dem Antragserfordernis nach § 72 Abs. 2 S. 1 regelmäßig nicht genügt. 2. Über den Anzeigevordruck hinaus muß deutlich gemacht werden, daß der Leistungsantrag mit der Anzeige des Arbeitsausfalles verbunden werden soll, etwa durch Beifügung eines gesonderten Schreibens. 3. Wenn keine Umstände ersichtlich sind, die nach den auch im öffentlichen Recht zu berücksichtigenden Grundsätzen von Treu und Glauben eine Nichtbeachtung der Versäumung der Ausschlußfrist rechtfertigen könnten, so ist die Berufung auf die Ausschlußfrist nach § 72 Abs. 2 S. 4 AFG nicht rechtsmißbräuchlich. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 72 Abs. 2 S. 4, § 72 Abs. 1, § 72 Abs. 2 S. 1, § 64 Abs. 1 Nr. 4 ; SGB X § 26 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft Kurzarbeitergeld (Kug) sowie Beitragszuschüsse zur Rentenversicherung.