BSG - Urteil vom 22.04.1998
B 9 VG 6/96 R
Normen:
BSHG § 91a; BVG § 60 Abs. 1 ; OEG § 1 Abs. 1 S. 1; SGB X § 104 Abs. 1, § 103, § 67 ; SGG § 54 Abs. 5, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; ZPO § 239 ;
Fundstellen:
BSGE 82, 112
FEVS 49, 281
NJW 1999, 238
SozR-3 5910 § 91a Nr. 4

Antragsbefugnis des Sozialhilfeträgers bei Gewaltopferentschädigung, Statthaftigkeit der Berufung bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts

BSG, Urteil vom 22.04.1998 - Aktenzeichen B 9 VG 6/96 R

DRsp Nr. 1998/19288

Antragsbefugnis des Sozialhilfeträgers bei Gewaltopferentschädigung, Statthaftigkeit der Berufung bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts

1. Der Sozialhilfeträger ist anstelle des Sozialleistungsberechtigten befugt, die Durchführung eines OEG-Verfahrens zu beantragen und zugleich die Erstattung seiner Aufwendungen zu verlangen, wenn von ihm die Kosten der Behandlung eines Gewaltopfers zunächst übernommen werden.2. Wenn bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Wert des Beschwerdegegenstandes zwar 10.000,-- DM nicht übersteigt, das Rechtsmittel aber gleichzeitig einen vorgreiflichen, der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 SGG nicht unterliegenden Anspruch auf Aufhebung eines Verwaltungsakts betrifft, so ist die Berufung ohne Zulassung uneingeschränkt statthaft. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BSHG § 91a; BVG § 60 Abs. 1 ; OEG § 1 Abs. 1 S. 1; SGB X § 104 Abs. 1, § 103, § 67 ; SGG § 54 Abs. 5, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; ZPO § 239 ;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die klagende Stadt vom Beklagten Erstattung von Heilbehandlungskosten verlangen kann.