A.
Der Arbeitgeber betreibt eine Druckerei. Im Betrieb finden die Tarifverträge für die Druckindustrie Anwendung. Zur Umsetzung der Bestimmungen des § 3 des Manteltarifvertrages für die Druckindustrie vom 6. Juli 1984 schlossen Arbeitgeber und Betriebsrat am 18. März 1985 eine Betriebsvereinbarung (Bl. 4 ff. der VA). Die Gewerkschaft ist der Ansicht, diese Betriebsvereinbarung verstoße gegen Bestimmungen des §
Da Arbeitgeber und Betriebsrat sich geweigert haben, die Betriebsvereinbarung den tariflichen Bestimmungen anzupassen, hat die Gewerkschaft im vorliegenden Verfahren beantragt
festzustellen, dass die Betriebsvereinbarung vom 18. März 1985 über die Regelung der Arbeitszeit und der Pausen - gegen die von §
Der Arbeitgeber hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Der Betriebsrat hat keinen Antrag gestellt.
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