I. Die Berufung der Klägerin zu 3 gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 9. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen, die Berufung der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht Kosten nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) an die Kläger für den Monat Dezember 2014.
Die Klägerin zu 1 (geboren 1988) und ihre beiden Kinder, der Kläger zu 2 (geboren 2005) und die Klägerin zu 3 (geboren 2012), sind bulgarische Staatsangehörige.
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