LSG Hessen - Urteil vom 15.03.2023
L 6 AS 308/20
Normen:
SGG § 75 Abs. 2 Alt. 2; SGG § 75 Abs. 5; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 09.12.2019
SG Darmstadt, vom 06.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 229/15

Antrag von bulgarischen Staatsangehörigen auf Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende; Unzulässigkeit der Berufung hinsichtlich der Beiordnung des Leistungsträgers; Fehlende Leistungsberechtigung

LSG Hessen, Urteil vom 15.03.2023 - Aktenzeichen L 6 AS 308/20

DRsp Nr. 2024/4126

Antrag von bulgarischen Staatsangehörigen auf Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende; Unzulässigkeit der Berufung hinsichtlich der Beiordnung des Leistungsträgers; Fehlende Leistungsberechtigung

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin zu 3 gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 9. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen, die Berufung der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht Kosten nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 75 Abs. 2 Alt. 2; SGG § 75 Abs. 5; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) an die Kläger für den Monat Dezember 2014.

Die Klägerin zu 1 (geboren 1988) und ihre beiden Kinder, der Kläger zu 2 (geboren 2005) und die Klägerin zu 3 (geboren 2012), sind bulgarische Staatsangehörige.

1. 2. 3. 4. 5.