1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 14.07.2021 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1); die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) sind nicht zu erstatten.
In Aufhebung des Tenorpunkts 2 des Urteils des Sozialgericht Mainz vom 14.07.2021 trägt die Klägerin 1/3 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1); der Beklagte und die Beigeladene zu 1) tragen jeweils 1/3 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens; weitere außergerichtliche
Kosten der Beigeladenen zu 1) und die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über eine Wirtschaftlichkeitsprüfung im Einzelfall betreffend die Verordnung von Verbandmitteln in den Quartalen 3/2012 bis 1/2016.
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