LAG Frankfurt/Main, vom 24.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 2254/08
ArbG Offenbach, vom 04.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 375/08
Antrag nach § 717 Abs. 3 ZPO in der Revisionsinstanz; Inkenntnissetzen iSd. § 174 Satz 2 BGB als gleichwertiger Ersatz für die fehlende Vorlegung der Vollmachtsurkunde [Mitteilung der Kündigungsbefugnis im Arbeitsvertrag]
BAG, Urteil vom 14.04.2011 - Aktenzeichen 6 AZR 727/09
DRsp Nr. 2011/9473
Antrag nach § 717 Abs. 3ZPO in der Revisionsinstanz; Inkenntnissetzen iSd. § 174 Satz 2 BGB als gleichwertiger Ersatz für die fehlende Vorlegung der Vollmachtsurkunde [Mitteilung der Kündigungsbefugnis im Arbeitsvertrag]
Für ein Inkenntnissetzen iSd. § 174 Satz 2 BGB reicht die bloße Mitteilung im Arbeitsvertrag, dass der jeweilige Inhaber einer bestimmten Funktion kündigen dürfe, nicht aus. Erforderlich ist vielmehr ein zusätzliches Handeln des Vollmachtgebers, aufgrund dessen es dem Empfänger der Kündigungserklärung möglich ist, der ihm genannten Funktion, mit der das Kündigungsrecht verbunden ist, die Person des jeweiligen Stelleninhabers zuzuordnen.Orientierungssätze:1. Durch § 174BGB soll der Erklärungsempfänger vor der Ungewissheit geschützt werden, ob eine bestimmte Person bevollmächtigt ist, das Rechtsgeschäft vorzunehmen. Darum muss das Inkenntnissetzen nach § 174 Satz 2 BGB ein gleichwertiger Ersatz für die fehlende Vorlegung der Vollmachtsurkunde sein.
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