BSG - Beschluss vom 01.02.2021
B 14 AS 303/20 B
Normen:
SGG § 179; ZPO § 578 Abs. 1;
Vorinstanzen:
BSG, vom 30.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 414/19
LSG Rheinland-Pfalz, vom 14.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 113/19
SG Speyer, vom 03.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 265/19

Antrag in einem WiederaufnahmeverfahrenBeendigung eines Verfahrens durch Rücknahme einer Beschwerde

BSG, Beschluss vom 01.02.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 303/20 B

DRsp Nr. 2021/4927

Antrag in einem Wiederaufnahmeverfahren Beendigung eines Verfahrens durch Rücknahme einer Beschwerde

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren über seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. August 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 179; ZPO § 578 Abs. 1;

Gründe

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist nicht der Fall, weshalb auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO) ausscheidet. Das Begehren des Klägers, das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wieder aufzunehmen, hat keine Aussicht auf Erfolg.