Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren über seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. August 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem
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