VGH Bayern - Urteil vom 05.06.2024
3 B 22.809
Normen:
BayBeamtVG Art. 46 Abs. 1; BayBeamtVG Art. 46 Abs. 3 S. 1; BKV Nr. 3101 Anl. 1; BKV § 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 26.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen W 1 K 21.536

Antrag eines Studiendirektors auf Anerkennung einer Coronavirus-Disease-2019 (Covid-19) Erkrankung als Dienstunfall

VGH Bayern, Urteil vom 05.06.2024 - Aktenzeichen 3 B 22.809

DRsp Nr. 2024/8679

Antrag eines Studiendirektors auf Anerkennung einer Coronavirus-Disease-2019 (Covid-19) Erkrankung als Dienstunfall

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BayBeamtVG Art. 46 Abs. 1; BayBeamtVG Art. 46 Abs. 3 S. 1; BKV Nr. 3101 Anl. 1; BKV § 1;

Tatbestand

Der Kläger ist als Studiendirektor Lehrer an einer staatlichen Wirtschaftsschule und begehrt die Anerkennung einer Coronavirus-Disease-2019 (Covid-19) Erkrankung als Dienstunfall.