LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.03.2016
L 19 AS 1356/15
Normen:
AsylbLG § 3; AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG (in der bis zum 30.11.2013 geltenden Fassung) § 60 Abs. 7; Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 (Qualifikationsrichtlinie) Art. 29; Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 Art. 28; AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 1; AsylbLG § 1 Abs. 3 Nr. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; AsylVfG § 55;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 19.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 4208/12

Antrag eines somalischen Staatsangehörigen auf SGB-II-Leistungen bei vorliegender Aufenthaltsgenehmigung nach dem AsylVfG und zuerkanntem Abschiebungsverbot nach SomaliaBerufung des Leistungsträgers gegen die Verurteilung zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des LebensunterhaltsLeistungsausschluss wegen Leistungsberechtigung nach AsylblGKein Anspruch auf SGB-II-Leistungen im Wege des Anwendungsdurchgriffs unmittelbar aus Art. 29 der QualifikationsrichtlinieZur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus i.S.d. QualifikationsrichtlinieSperrwirkung des § 10 AufenthG

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.03.2016 - Aktenzeichen L 19 AS 1356/15

DRsp Nr. 2016/7514

Antrag eines somalischen Staatsangehörigen auf SGB-II -Leistungen bei vorliegender Aufenthaltsgenehmigung nach dem AsylVfG und zuerkanntem Abschiebungsverbot nach Somalia Berufung des Leistungsträgers gegen die Verurteilung zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Leistungsausschluss wegen Leistungsberechtigung nach AsylblG Kein Anspruch auf SGB-II -Leistungen im Wege des Anwendungsdurchgriffs unmittelbar aus Art. 29 der Qualifikationsrichtlinie Zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus i.S.d. Qualifikationsrichtlinie Sperrwirkung des § 10 AufenthG

1. Verfügt der Betreffende zum Zeitpunkt seiner SGB-II -Antragsstellung über eine Aufenthaltsgenehmigung zur Durchführung des Asylverfahrens (§ 55 AsylVfG) und bezieht Leistungen nach dem AsylbLG, steht seinem Anspruch der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II entgegen. Die Aufenthaltsgenehmigung hat statusbegründende Wirkung für die Zuordnung zum Existenzsicherungssystem des AsylbLG. 2. Aufenthaltsrechtliche Statusentscheidungen der Ausländerbehörden entfalten ohne Rücksicht auf ihre materielle Richtigkeit bindende Wirkung. Die Leistungsträger von existenzsichernden Leistungen sind zur Überprüfung und ggf. Nichtbeachtung dieser aufenthaltsrechtlichen Statusentscheidungen nicht befugt.