LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.03.2024
L 1 KR 21/24 KL ER
Normen:
SGB V § 35a Abs. 3b;

Antrag eines pharmazeutischen Unternehmens auf Durchführung von Beschlüssen zur Forderung einer anwendungsbegleitenden Datenerhebung und einer Beschränkung der Versorgungsbefugnis des Gemeinsamen Bundesausschusses

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2024 - Aktenzeichen L 1 KR 21/24 KL ER

DRsp Nr. 2024/8287

Antrag eines pharmazeutischen Unternehmens auf Durchführung von Beschlüssen zur Forderung einer anwendungsbegleitenden Datenerhebung und einer Beschränkung der Versorgungsbefugnis des Gemeinsamen Bundesausschusses

1. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung kommt nicht in Betracht, wenn der Antragsteller schwere unzumutbar Nachteile nicht glaubhaft gemacht hat. 2. Für die erfassten Arzneimittel kann gemäß § 35a Abs. 3b S. 2 SGB V die Befugnis zur Versorgung der Versicherten auf Leistungserbringer beschränkt werden, die an der geforderten anwendungsbegleitenden Datenerhebung mitwirken.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2.500.000,-- € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 35a Abs. 3b;

Gründe

I.

Die Antragstellerin, ein pharmazeutisches Unternehmen, begehrt der Sache nach, die Durchführung von Beschlüssen des Antragsgegners zur Forderung einer Anwendungsbegleitenden Datenerhebung und einer Beschränkung der Versorgungsbefugnis des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 35a Abs. 3b Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) einstweilig zu stoppen.