Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Auch im Lichte des Beschwerdevorbringens, auf das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch den Senat beschränkt ist, ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht mangels Weiterleitung des unter dem 18. November 2012 von der Betreuerin der Antragstellerin gestellten Antrags eine vorläufige Leistungspflicht der Antragsgegnerin nach Maßgabe von § 14 SGB IX angenommen hat.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist § 14 SGB IX nicht etwa deshalb von vornherein nicht anwendbar, weil kein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft i. S. v. § 5 Nr. 4 SGB IX gestellt worden wäre, für die die Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe gem. § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX allein als Rehabilitationsträger in Betracht kommt, sondern lediglich ein Antrag auf Hilfe zur Erziehung.
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