OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.05.2013
12 B 400/13
Normen:
SGB VIII § 35a; SGB VIII § 41 Abs. 1; SGB VIII § 41 Abs. 2; SGB IX § 12 Abs. 2 S. 1, 2, 3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 219/13

Antrag eines Berufsbetreuers auf Hilfe zur Erziehung für ein Mündel in einer Einrichtung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2013 - Aktenzeichen 12 B 400/13

DRsp Nr. 2013/16195

Antrag eines Berufsbetreuers auf Hilfe zur Erziehung für ein Mündel in einer Einrichtung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 35a; SGB VIII § 41 Abs. 1; SGB VIII § 41 Abs. 2; SGB IX § 12 Abs. 2 S. 1, 2, 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Auch im Lichte des Beschwerdevorbringens, auf das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch den Senat beschränkt ist, ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht mangels Weiterleitung des unter dem 18. November 2012 von der Betreuerin der Antragstellerin gestellten Antrags eine vorläufige Leistungspflicht der Antragsgegnerin nach Maßgabe von § 14 SGB IX angenommen hat.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist § 14 SGB IX nicht etwa deshalb von vornherein nicht anwendbar, weil kein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft i. S. v. § 5 Nr. 4 SGB IX gestellt worden wäre, für die die Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe gem. § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX allein als Rehabilitationsträger in Betracht kommt, sondern lediglich ein Antrag auf Hilfe zur Erziehung.