LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.03.2024
10 GLa 229/24
Normen:
TVG § 4a Abs. 2 S. 2; ArbGG § 62 Abs. 2; GG Art. 9 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2024, 756
NZG 2024, 852
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ga 37/24

Antrag eines Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbandes auf Untersagung eines Streiks im Güter- und Personalverkehr

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.03.2024 - Aktenzeichen 10 GLa 229/24

DRsp Nr. 2024/7298

Antrag eines Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbandes auf Untersagung eines Streiks im Güter- und Personalverkehr

Tenor

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 2024 - 12 Ga 37/24 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

TVG § 4a Abs. 2 S. 2; ArbGG § 62 Abs. 2; GG Art. 9 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Untersagung eines Streiks, der bezogen auf den Güterverkehr ab 12. März 2024 um 18 Uhr und bezogen auf den Personenverkehr ab 13. März 2024 um 2:00 Uhr stattfinden soll, im Wege einer einstweiligen Verfügung.

Bei der klagenden Partei handelt es sich um den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der A, im Folgenden Verfügungsklägerin), dem eine Vielzahl von Unternehmen des B-Konzerns, darunter alle im Antrag genannten B-Unternehmen, als Mitglieder angehören. Sie schließt seit vielen Jahren die Tarifverträge für diese B-Unternehmen ab.

Bei der Verfügungsbeklagten handelt es sich um die C, die auch schon in der Vergangenheit Tarifverträge mit der Verfügungsklägerin abgeschlossen hat. Sie organisiert einen Teil der bei den Bahnunternehmen tätigen Lokomotivführer und des weiteren Zugpersonals sowie nunmehr auch einen geringen Teil anderer Arbeitnehmer.

1. 2. 1. 2.