1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19. Januar 2022 sowie der Bescheid der Beklagten vom 27. Mai 2014 in der Fassung vom 30. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2014 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über das Honorar der Klägerin für das Quartal IV/2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin 50 %, die Beklagte 50 %.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Neuberechnung ihres Honorars für das Quartal IV/2013.
Die Klägerin, eine aus zwei Ärzten (Fachärzte für Neurochirurgie mit Zusatzausbildung "spezielle Schmerztherapie") bestehende Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), ist zur vertragsärztlichen Versorgung im Fachgebiet Neurochirurgie im Bereich der Beklagten zugelassen. Sie erbrachte im Quartal IV/2013 u.a. Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen (
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