I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 21.08.2023 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Ast.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antrags- und Beschwerdegegnerin (Ag.) zur Benennung von drei Gutachtern zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie zur Zahlung von 70 € pro Woche seit dem 07.07.2022.
Die Ast. ist bei der Ag. kranken- und pflegeversichert.
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