OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.07.2013
6 B 253/13
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; SGB IX § 95 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 1419/12

Antrag einer Studienrätin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzgl. der vorläufigen Freihaltung einer Beförderungsstelle

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.07.2013 - Aktenzeichen 6 B 253/13

DRsp Nr. 2013/18082

Antrag einer Studienrätin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzgl. der vorläufigen Freihaltung einer Beförderungsstelle

Erfolglose Beschwerde einer Studienrätin, deren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf die vorläufige Freihaltung einer Beförderungsstelle gerichtet ist. Zur Neuerstellung einer Anlassbeurteilung einer beigeladenen Mitbewerberin nach gerichtlicher Beanstandung während eines laufenden Auswahlverfahrens.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; SGB IX § 95 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.