Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 12. November 2020 -
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter 2.) und eines Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (3.) vorliegen.
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