Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 14. November 2023 -
Die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz wird aufgehoben.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern.
1. Das Verwaltungsgericht hat folgenden, nicht in Frage gestellten Sachverhalt festgestellt:
Der Antragsteller ist ein im Jahr 2005 gegründeter eingetragener Verein. Die Antragsgegnerin ist die nach § 9 Abs. 3 SächsKitaG zuständige Gemeinde für den Betrieb der Kindertageseinrichtungen auf ihrem Gemeindegebiet.
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