LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.10.2023
L 14 R 1021/21
Normen:
SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 16.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 39 R 620/18

Antrag des aufgrund eines zurückliegenden Unfallereignisses arbeitsunfähigen Klägers auf erneute Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.10.2023 - Aktenzeichen L 14 R 1021/21

DRsp Nr. 2024/5657

Antrag des aufgrund eines zurückliegenden Unfallereignisses arbeitsunfähigen Klägers auf erneute Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16.09.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die erneute Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit ab Mai 2017.

Der 0000 geborene Kläger (verheiratet, vier Kinder) verfügt über keine Ausbildung; nach seinem Hauptschulabschluss war er als Hilfsarbeiter, Bauhelfer und Lkw-Fahrer tätig; im Jahr 2010 erkrankte er aufgrund eines Verkehrsunfalls arbeitsunfähig; seitdem erhält er von der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung (BGF) Verletztenrente und geht keiner Tätigkeit mehr nach. Seit 2011 ist bei ihm ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt.