Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2012 - 4 BV 521/12 - zum Teil abgeändert:
Die Anträge werden insgesamt zurückgewiesen.
I. Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle.
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