LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.09.2012
4 TaBV 192/12
Normen:
ArbGG § 98; ZPO § 253;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 521/12

Antrag; Bestellung; Einigungsstelle

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.09.2012 - Aktenzeichen 4 TaBV 192/12

DRsp Nr. 2013/262

Antrag; Bestellung; Einigungsstelle

Im Einigungsstellenbestellungsverfahren muss der Antragsteller zwar nicht den Inhalt der von ihm angestrebten Regelung darlegen, wohl aber hinreichend konkret angeben, über welchen Gegenstand in der Einigungsstelle verhandelt werden soll. Eine pauschale Bezugnahme auf ein oder mehrere Mitbestimmungsrechte genügt dazu in der Regel nicht, solange sich weder aus dem Antrag noch aus seiner Begründung ableiten lässt, welcher oder welche Regelungsgegenstände der Zuständigkeitsrahmen der Einigungsstelle umfassen soll.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2012 - 4 BV 521/12 - zum Teil abgeändert:

Die Anträge werden insgesamt zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 98; ZPO § 253;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle.