Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 2. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Die Antragsteller begehren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein vor dem Sozialgericht anhängig gewesenes einstweiliges Rechtsschutzverfahren, in dem die Erteilung einer Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft in E_______ streitig war.
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