LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 28.02.2012
L 6 AS 145/11 B PKH
Normen:
GKG § 53 Abs. 2 Nr. 4; SGB II § 22 Abs. 4; SGB II § 41 Abs. 1 S. 4; SGB II § 41 Abs. 1 S. 5; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 73a Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 02.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 83/11

Antrag auf Zusicherung; Aufwendungen für eine neue Unterkunft nach dem SGB 2; Ermittlungen des Streitwertes

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.02.2012 - Aktenzeichen L 6 AS 145/11 B PKH

DRsp Nr. 2012/9203

Antrag auf Zusicherung; Aufwendungen für eine neue Unterkunft nach dem SGB 2; Ermittlungen des Streitwertes

1. Im zeitlichen Umfang ist das Interesse der Zusicherung - wie auch in anderen Fallgestaltungen der Leistungsgewährung nach dem SGB II - begrenzt auf die Dauer eines Bewilligungsabschnitts, mithin auf sechs Monate, höchstens zwölf Monate, soweit eine Änderung der Verhältnisse in diesem Zeitraum nicht zu erwarten ist (§ 41 Abs. 1 Satz 4, 5 SGB II). 2. Ergibt der so ermittelte Gesamtwert einen Betrag, der unter dem Beschwerdewert von 750,00 Euro liegt, so kann eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung ein gesetzlich ausgeschlossenes Rechtsmittel nicht eröffnen.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 2. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GKG § 53 Abs. 2 Nr. 4; SGB II § 22 Abs. 4; SGB II § 41 Abs. 1 S. 4; SGB II § 41 Abs. 1 S. 5; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 73a Abs. 1;

Gründe:

I. Die Antragsteller begehren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein vor dem Sozialgericht anhängig gewesenes einstweiliges Rechtsschutzverfahren, in dem die Erteilung einer Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft in E_______ streitig war.