LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.07.2017
L 11 KA 30/17 B ER
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 02.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 KA 14/16

Antrag auf Zulassung zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung als Kinder- und Jugendpsychotherapeutin im Rahmen eines SonderbedarfsHängebeschlussDrohen unzumutbarer NachteileNicht offensichtlich erfolgloses Eilverfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.07.2017 - Aktenzeichen L 11 KA 30/17 B ER

DRsp Nr. 2017/13598

Antrag auf Zulassung zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung als Kinder- und Jugendpsychotherapeutin im Rahmen eines Sonderbedarfs Hängebeschluss Drohen unzumutbarer Nachteile Nicht offensichtlich erfolgloses Eilverfahren

1. Ein sogenannter Hängebeschluss ist dann statthaft, wenn der jeweilige Antragsteller ohne die Zwischenregelung unzumutbar schweren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre. 2. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn auf andere Weise der durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz nicht gewährleistet ist. 3. Voraussetzung für die Zwischenregelung ist zum einen, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, und zum anderen, dass eine komplexe Sach- und Rechtslage zwingend Zeitaufschub gebietet, um den Beteiligten den Anspruch auf rechtliches Gehör zu sichern und das Gericht in die Lage zu versetzen, sich auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eingehend mit der zu klärenden rechtlichen Problematik auseinanderzusetzen. 4. Im Übrigen wird eine derartige Zwischenregelung dann als sachgerecht angesehen, wenn jedenfalls auf den ersten Blick eine offensichtliche Aussichtslosigkeit des auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Begehrens nicht feststellbar ist.

Tenor