LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.02.2020
L 18 AS 2026/19
Normen:
SGB III § 44;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 154 AS 5142/19

Antrag auf Übernahme von Fahrtkosten und auf Erstattung der Kosten eines Taschenrechners

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.02.2020 - Aktenzeichen L 18 AS 2026/19

DRsp Nr. 2020/5559

Antrag auf Übernahme von Fahrtkosten und auf Erstattung der Kosten eines Taschenrechners

Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. Oktober 2019 aufgehoben, soweit das Sozialgericht den Beklagten zur Neubescheidung des Antrags auf Übernahme der Anschaffungskosten für einen Taschenrechner und des Antrags auf Übernahme von Fahrtkosten für die Zeit vom 2. Januar 2019 bis 7. Januar 2019 verpflichtet hat, und die Klage auch insoweit abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren zu einem Viertel und im Berufungsverfahren zur Hälfte. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 44;

Tatbestand:

Die 1992 geborene Klägerin stand und steht im Leistungsbezug des Beklagten. Sie meldete sich am 21. Dezember 2018 für einen Schulabschlusskurs des T und orts für türkische Frauen eV in B an. Am 2. Januar 2019 wurde sie in den laufenden Vollzeitkurs aufgenommen und nimmt seither daran teil.