Der Antrag des Klägers, die Kosten des gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz von Dr. C eingeholten Gutachtens auf die Landeskasse zu übernehmen, wird abgelehnt. Der Kläger hat diese Kosten endgültig zu tragen.
Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das erkennende Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Kosten für ein auf Antrag nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG eingeholtes Gutachten auf die Landeskasse zu übernehmen sind. Maßgeblich für die Beurteilung ist, ob und inwieweit das Gutachten die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts objektiv wesentlich gefördert und dadurch für die gerichtliche Entscheidung oder anderweitige Erledigung des Rechtsstreits wesentliche Bedeutung gewonnen hat (vgl. Meyer-Ladewig, 11. Auflage 2014, § 109 Rn 16 a; st. Rspr. des LSG NRW, z.B. Beschluss vom 09.02.2011 - L 8 R 1026/10 B - [...] Rn. 2; Beschluss vom 20.12.2006 - L 6 B 24/06 SB - [...] Rn. 3).
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