Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Oktober 2013 wird verworfen.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
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