LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.08.2014
L 13 AS 3162/14
Normen:
SGG § 105;
Fundstellen:
NZS 2015, 38
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 11.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 548/11

Antrag auf mündliche Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren; Entscheidung des Sozialgerichts durch Urteil; Statthaftigkeit der Beschwerde; Keine Umdeutung in eine Berufung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.08.2014 - Aktenzeichen L 13 AS 3162/14

DRsp Nr. 2014/13943

Antrag auf mündliche Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren; Entscheidung des Sozialgerichts durch Urteil; Statthaftigkeit der Beschwerde; Keine Umdeutung in eine Berufung

Das Sozialgericht hat über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG auch dann durch Urteil zu entscheiden, wenn er nicht statthaft ist (Anschluss an BFH, Urteil vom 12. August 1981, I B 72/80, Juris). Entscheidet das Sozialgericht dagegen durch Beschluss, ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung sowohl die Beschwerde als auch die Berufung statthaft (vgl. BFH, a.a.O.). Über eine eingelegte Beschwerde entscheidet der Senat in der Form, als hätte das Sozialgericht in der richtigen Form -durch Urteil- entschieden (vgl. BFH, a.a.O.). Eine Umdeutung des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht in eine Berufung zum Landessozialgericht scheidet aus."

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Oktober 2013 wird verworfen.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 105;

Tatbestand