LSG Chemnitz - Beschluss vom 11.12.2023
L 8 SO 61/23 B ER
Normen:
SGB XII § 42a; SGB IX § 113 Abs. 2 Nr. 2; SGB IX § 78;
Fundstellen:
ZfSH/SGB 2024, 338
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 04.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SO 165/23 ER

Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe zur Sozialen Teilhabe in Form der Übernahme der Kosten für das Leistungsangebot Wohnen in einer besonderen Wohnform in der Sozialtherapeutischen Wohnstätte

LSG Chemnitz, Beschluss vom 11.12.2023 - Aktenzeichen L 8 SO 61/23 B ER

DRsp Nr. 2024/5461

Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe zur Sozialen Teilhabe in Form der Übernahme der Kosten für das Leistungsangebot "Wohnen in einer besonderen Wohnform" in der Sozialtherapeutischen Wohnstätte

Reduziert sich der Bedarf an Leistungen der Eingliederungshilfe und ist der Umzug in eine Außenwohngruppe mit einem geringeren Personalschlüssel in Aussicht genommen, ist dem behinderten Menschen bei nur eingeschränkter Umstellungsfähigkeit eine angemessene Übergangszeit einzuräumen, um die Erfolge der erbrachten Rehabilitationsleistungen nicht zu gefährden. Zusätzlich sind die notwendigen Umzugshilfen zu gewähren.

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 4. August 2023 geändert. Der Antragsgegner wird dazu verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 20. Juli 2023 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache Leistungen der Eingliederungshilfe zur Sozialen Teilhabe in Form der Übernahme der Kosten für das Leistungsangebot "Wohnen in einer besonderen Wohnform" in der Sozialtherapeutischen Wohnstätte der Beigeladenen in A.... zu erbringen, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2024.

II. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.