I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 4. August 2023 geändert. Der Antragsgegner wird dazu verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 20. Juli 2023 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache Leistungen der Eingliederungshilfe zur Sozialen Teilhabe in Form der Übernahme der Kosten für das Leistungsangebot "Wohnen in einer besonderen Wohnform" in der Sozialtherapeutischen Wohnstätte der Beigeladenen in A.... zu erbringen, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2024.
II. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
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