LAG Köln - Urteil vom 19.04.2013
4 Sa 1122/12
Normen:
ZPO § 253; ZPO § 726;
Fundstellen:
BB 2014, 947
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3757/11

Antrag auf künftige Leistungen von Vergütung - Einhaltung des Bestimmtheitserfordernisses - Prüfung im Klauselerteilungsverfahren - Beweisführung durch Urkunden

LAG Köln, Urteil vom 19.04.2013 - Aktenzeichen 4 Sa 1122/12

DRsp Nr. 2013/20962

Antrag auf künftige Leistungen von Vergütung - Einhaltung des Bestimmtheitserfordernisses - Prüfung im Klauselerteilungsverfahren - Beweisführung durch Urkunden

1) Bei einem Antrag auf künftige Leistung von Vergütung, der von einer Gegenleistung abhängt, sind die für den Vergütungsanspruch maßgeblichen Bedingungen in dem Antrag aufzunehmen (vgl. BAG 28.02.2009 - 4 AZR 904/04).2) Das kann am Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO scheitern. Danach muss der Antrag so bestimmt sein, dass die Zwangsvollstreckung aus dem beantragten Urteil ohne eine Fortsetzung des Streit in Vollstreckungsverfahren erwartet werden kann (vgl. z. B. BGH 14.12.1998 - II ZR 330/97 -; BAG 14.09.2010- 1 ABR 32/09 -).3) Bei einer Geldforderung ist das Vorliegen von Tatsachen, von deren Eintritt sie abhängig ist, im Klauselerteilungsverfahren zu prüfen. Nach § 726 ZPO ist der Beweis dafür durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen. Lässt sich das Vorliegen einzelner Voraussetzungen (z. B. für eine tarifliche Zulage, hier für ständige Wechselschichtarbeit) nicht durch solche Urkunden nachweisen, ist der Antrag auf künftige Leistung unzulässig.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.10.2012 - 1 Ca 3757/11 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: