Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 25.08.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen nicht näher bezeichnete, aus ihrer Sicht falsche Angaben der Antragsgegnerin gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund. Diese hätten zu einer Halbierung ihrer Rente geführt. Das Sozialgericht (
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