BSG - Beschluss vom 03.01.2022
B 1 KR 45/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 08.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 396/18
SG München, vom 11.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 159/15

Antrag auf Gewährung eines Fahrtkostenvorschusses für die Anreise zu einer mündlichen VerhandlungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 03.01.2022 - Aktenzeichen B 1 KR 45/21 B

DRsp Nr. 2022/3579

Antrag auf Gewährung eines Fahrtkostenvorschusses für die Anreise zu einer mündlichen Verhandlung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Oktober 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I