Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. November 2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,- Euro festgesetzt.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. November 2020 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Antrag der Antragstellerin zu entsprechen, den Antragsgegner zu verpflichten, das Praxisnachbesetzungsverfahren 453/09/19 PPTh fortzusetzen, einen Praxisnachfolger oder eine -nachfolgerin auszuwählen und mit hälftigem Versorgungsauftrag zum nächst möglichen Zeitpunkt zuzulassen.
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