BSG - Beschluss vom 18.03.2024
B 9 SB 38/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 14.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SB 607/17
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 SB 86/20

Antrag auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 70 anstelle eines bisher anerkannten GdB von 30

BSG, Beschluss vom 18.03.2024 - Aktenzeichen B 9 SB 38/23 B

DRsp Nr. 2024/7564

Antrag auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 70 anstelle eines bisher anerkannten GdB von 30

Der bloße Umstand, dass ein Gericht den Sachverständigen aufgrund seiner langjährigen Begutachtungstätigkeit im Bereich des Schwerbehindertenrechts kennt, ist nicht ausreichend, um eine Voreingenommenheit oder fehlende Objektivität anzunehmen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. November 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2;

Gründe

I

Der 1963 geborene Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 70 anstelle eines bisher ab Juni 2017 anerkannten GdB von 30.