Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. November 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Der 1963 geborene Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 70 anstelle eines bisher ab Juni 2017 anerkannten GdB von 30.
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