LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 26.08.2020
L 13 AS 143/20 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 4; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 05.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 163/20

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für eine Zusicherung nach dem SGB IIVorwegnahme der Hauptsache im engeren SinneVerpflichtung zu einer unumkehrbaren Maßnahme

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.08.2020 - Aktenzeichen L 13 AS 143/20 B ER

DRsp Nr. 2020/14135

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für eine Zusicherung nach dem SGB II Vorwegnahme der Hauptsache im engeren Sinne Verpflichtung zu einer unumkehrbaren Maßnahme

1. Es ist verfahrensrechtlich unbedenklich, einen Leistungsträger in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Erteilung einer endgültig wirkenden Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 4 SGB II zu verpflichten. 2. Unter engen Voraussetzungen kann der in Anspruch genommene Leistungsträger zu Maßnahmen verpflichtet werden, die inhaltlich mit dem Klageziel der Hauptsache identisch und zugleich unumkehrbar sind (Vorwegnahme der Hauptsache im engeren Sinne).

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 5. August 2020 (einstweiliger Rechtsschutz) wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 4; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Oldenburg vom 5. August 2020 ist nicht begründet.