Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 5. August 2020 (einstweiliger Rechtsschutz) wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts (
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