I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 10. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt die volle Übernahme der Beiträge, die er für seine private Krankenversicherung im halben Basistarif zu entrichten hat.
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