LSG Bayern - Beschluss vom 21.04.2010
L 7 AS 201/10 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; VAG § 12 Abs. 1c S. 6 Halbs. 2; VVG § 193 Abs. 6 S. 5; ZPO § 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 10.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 24/10

Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Streit um die volle Übernahme der Beiträge für eine private Krankenversicherung im halben Basistarif

LSG Bayern, Beschluss vom 21.04.2010 - Aktenzeichen L 7 AS 201/10 B ER

DRsp Nr. 2010/13244

Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Streit um die volle Übernahme der Beiträge für eine private Krankenversicherung im halben Basistarif

Bei einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Streit um die volle Übernahme der Beiträge für eine private Krankenversicherung im halben Basistarif besteht nach den einfachgesetzlichen Grundlagen kein Anordnungsanspruch, da der Zuschuss gemäß § 12 Abs. 1c S. 6 VAG ungeachtet der tatsächlichen Höhe des halben Basistarifs auf den Betrag begrenzt ist, der für Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen wäre. Es besteht auch kein Anordnungsgrund, wenn die medizinische Versorgung und das Bestehen der Krankenversicherung gesichert sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 10. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; VAG § 12 Abs. 1c S. 6 Halbs. 2; VVG § 193 Abs. 6 S. 5; ZPO § 1;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt die volle Übernahme der Beiträge, die er für seine private Krankenversicherung im halben Basistarif zu entrichten hat.