Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 01.07.2014 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes durch das Sozialgericht (
In der beim
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