LSG Bayern - Beschluss vom 18.09.2014
L 20 R 680/14 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 01.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 605/14

Antrag auf einstweilige Anordnung gegen das Gericht auf AkteneinsichtRechtsverhältnis zwischen Antragsteller und AntragsgegnerVorläufiger Rechtsschutz bei Vornahmesachen

LSG Bayern, Beschluss vom 18.09.2014 - Aktenzeichen L 20 R 680/14 B ER

DRsp Nr. 2015/3650

Antrag auf einstweilige Anordnung gegen das Gericht auf Akteneinsicht Rechtsverhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegner Vorläufiger Rechtsschutz bei Vornahmesachen

1. Sowohl die Sicherungsanordnung als auch die Regelungsanordnung setzen ein bestehendes oder ein zu regelndes Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner voraus. 2. Ein Antrag auf einstweilige Anordnung gegen das Gericht auf Akteneinsicht ist ausgeschlossen.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 01.07.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes durch das Sozialgericht (SG) Nürnberg.

In der beim SG seit dem 23.06.2011 anhängig gewesenen Hauptsache S 12 R 751/11 war zunächst die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente streitig. Mit der Klage vom 23.06.2011 hatte der Kläger und Antragsteller den Bescheid der Beklagten und Antragsgegnerin vom 21.07.2009 in der Fassung des Bescheides vom 19.08.2011 sowie in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2011 angefochten. Im Widerspruchsverfahren waren die Zuerkennung des Eintritts der vollen Erwerbsminderung und der Zeitpunkt des Rentenbeginns streitig.