LSG Hamburg - Urteil vom 31.01.2024
L 2 U 24/20
Normen:
SGB VII § 90 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 25.06.2020
SG Hamburg, vom 16.08.2018

Antrag auf eine höhere Rente nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung auf der Grundlage einer Neufestsetzung seines Jahresarbeitsverdienstes

LSG Hamburg, Urteil vom 31.01.2024 - Aktenzeichen L 2 U 24/20

DRsp Nr. 2024/3258

Antrag auf eine höhere Rente nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung auf der Grundlage einer Neufestsetzung seines Jahresarbeitsverdienstes

Ein Arbeitsentgelt, dessen Erhöhung nicht auf Lebens- oder Berufsjahre zurückzuführen ist, sondern sich allein daraus speist, dass derselbe oder ein anderer Arbeitgeber bereit ist, wegen der persönlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers oder dessen bisheriger Berufserfahrung ein deutlich höheres Entgelt zu zahlen, unterfällt nicht dem Schutzzweck des § 90 Abs. 2 SGB VII. Das niedrigere Einstiegsgehalt ist nicht ausbildungs- oder altersbedingt, sondern folgt daraus, dass der Arbeitgeber erst einmal sehen will, was die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers "wert ist". Entgelte für besondere persönliche Leistungen oder Arbeitsbedingungen haben aber selbst bei Anwendung tariflicher Regelungen außer Betracht zu bleiben.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 90 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine höhere Rente nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung auf der Grundlage einer Neufestsetzung seines Jahresarbeitsverdienstes (JAV).