OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.10.2012
12 A 1445/12
Normen:
SGB VIII § 23 Abs. 2a S. 1, 2, 3;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1089/11

Antrag auf Bewilligung von Tagespflege hinsichtlich der laufenden Geldleistungen für die Betreuung eines Kindes durch einen Träger der Jugendhilfe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.10.2012 - Aktenzeichen 12 A 1445/12

DRsp Nr. 2013/5225

Antrag auf Bewilligung von Tagespflege hinsichtlich der laufenden Geldleistungen für die Betreuung eines Kindes durch einen Träger der Jugendhilfe

1. Das Ausfüllen des Begriffes "leistungsgerecht" - ebenso wie der der "angemessenen Kosten" in § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII - bedeutet nicht nur eine schlichte Gesetzesauslegung, sondern beinhaltet die Wertung und Gewichtung von Kriterien, die die Bedeutung des Begriffs lenken, und die eine Bestimmung nur begrenzt der gerichtlichen Überprüfung zugänglich macht. 2. Die Gesetzesmotive billigen dem Träger der Jugendhilfe ausdrücklich eine "Gestaltungsfreiheit" zu. Daraus wird deutlich, dass es sich bei § 23 Abs. 2a Satz 1 SGB VIII nicht lediglich um eine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine normative Ermächtigung an den Träger der Jugendhilfe handelt, die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen letztverbindlich aus eigener - durch die Nähe zum Fall geprägte - Sachkunde zu treffen. 3.