BSG - Beschluss vom 13.05.2024
B 3 P 1/24 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 30.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 P 50/21
LSG Rheinland-Pfalz, vom 07.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 P 22/23

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 13.05.2024 - Aktenzeichen B 3 P 1/24 BH

DRsp Nr. 2024/7662

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Dezember 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Dem vom Kläger gestellten Antrag auf Bewilligung von PKH für ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).