Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 02.12.2014 werden zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
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