OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.07.2020
12 B 366/20
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 35a;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 3272/19

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch für die Übernahme der Kosten für den Besuch einer Schule nach § 35a SGB VIII

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.07.2020 - Aktenzeichen 12 B 366/20

DRsp Nr. 2020/16614

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch für die Übernahme der Kosten für den Besuch einer Schule nach § 35a SGB VIII

Tenor

1.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

2.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 35a;

Gründe

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur Beschwerde des Antragstellers.

2. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die von dem Antragsteller innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO angeführten (Beschwerde-)Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine dem Beschwerdebegehren entsprechende Entscheidung.