Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Juni 2023 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorstehend bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der obligatorischen Anschlussversicherung ab 16.2.2018, hilfsweise die Feststellung des Endes der Versicherung am 28.2.2018.
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