BSG - Beschluss vom 04.05.2022
B 9 SB 80/21 B
Normen:
SGG § 72 Abs. 1; SGG § 71 Abs. 1; BGB § 104;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 14.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 SB 440/21
SG Altenburg, vom 05.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SB 405/21

Antrag auf Bestellung eines besonderen VertretersPrivatschriftlich verfasste Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 04.05.2022 - Aktenzeichen B 9 SB 80/21 B

DRsp Nr. 2022/9430

Antrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters Privatschriftlich verfasste Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 14. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 72 Abs. 1; SGG § 71 Abs. 1; BGB § 104;

Gründe

I

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 12.11.2021 zugestellten Urteil des Thüringer LSG mit einem am 13.12.2021 beim BSG eingegangenen und von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 4.12.2021 Beschwerde eingelegt. Er trägt ua vor, er sei prozessunfähig. Deswegen sei für ihn eine besondere Vertreterin (Rechtsanwältin P) zu bestellen.

II

1. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist . Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Das somit nicht der gesetzlichen Form entsprechende Rechtsmittel ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.