Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 14. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 12.11.2021 zugestellten Urteil des Thüringer LSG mit einem am 13.12.2021 beim
II
1. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem
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