BSG - Beschluss vom 10.08.2022
B 4 AS 63/22 BH
Normen:
SGG § 72 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 30.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 323/20
SG Hannover, vom 01.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 73 AS 478/20

Antrag auf Bestellung eines besonderen VertretersGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 10.08.2022 - Aktenzeichen B 4 AS 63/22 BH

DRsp Nr. 2022/16992

Antrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die sinngemäßen Anträge des Klägers, ihm einen besonderen Vertreter zu bestellen sowie ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. März 2022 - L 11 AS 323/20 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 72 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

1. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs 1 SGG liegen nicht vor. Der Senat sieht, wie er es dem Kläger mit Verfügung vom 17.6.2022 mitgeteilt hat, unter Berücksichtigung der den Beteiligten bekannten medizinischen Gutachten vom 13.8.2014, 25.8.2015 und 29.8.2018 keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine bei dem Kläger vorliegende Prozessunfähigkeit. Eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands macht der Kläger nicht geltend und ist nach Aktenlage auch nicht ersichtlich.