BSG - Beschluss vom 28.09.2022
B 6 KA 3/22 AR
Normen:
SGG § 72 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 22.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 103/22
SG Gotha, vom 04.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 2280/19

Antrag auf Bestellung einer besonderen VertreterinProzessfähigkeit eines Klägers

BSG, Beschluss vom 28.09.2022 - Aktenzeichen B 6 KA 3/22 AR

DRsp Nr. 2022/15154

Antrag auf Bestellung einer besonderen Vertreterin Prozessfähigkeit eines Klägers

Tenor

Das Begehren des Klägers, ihm für ein beabsichtigtes Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 22. August 2022 - L 11 KA 103/22 B - eine besondere Vertreterin zu bestellen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 22. August 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGG § 72 Abs. 1;

Gründe

I

Der Kläger begehrt Schadensersatz von der Beklagten. Das SG Gotha hat den Rechtsstreit unter Feststellung der Unzulässigkeit des Rechtsweges zu den Sozialgerichten an das Landgericht Erfurt verwiesen (Beschluss vom 4.1.2022). Das LSG hat die Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 22.8.2022 zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger mit einem am 14.9.2022 eingegangenen Schreiben vom 10.9.2022 "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt und sinngemäß die Beiordnung einer besonderen Vertreterin beantragt. Er macht geltend, dass er prozessunfähig sei.

II

1. Das Begehren des Klägers ist zunächst als Antrag auf Bestellung einer besonderen Vertreterin 72 Abs 1 SGG) für ein von ihm beabsichtigtes Verfahren vor dem BSG gegen die Entscheidung des LSG vom 22.8.2022 auszulegen.