Der Kläger hat mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 1. Juli 1999, eingegangen beim Bundessozialgericht (BSG) am 2. Juli 1999, gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des Landessozialgerichts Berlin sinngemäß Beschwerde eingelegt. Auf das Schreiben des Senats vom 6. Juli 1999, in dem er darauf hingewiesen wurde, daß eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG nur durch einen zugelassenen Prozeßbevollmächtigten eingelegt werden kann, hat er sinngemäß beantragt, ihm einen Rechtsanwalt durch das BSG beizuordnen, da er einen vertretungsbereiten Anwalt nicht gefunden habe. Damit kann er keinen Erfolg haben.
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