BSG - Beschluss vom 02.02.2021
B 9 SB 55/20 B
Normen:
SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 30.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SB 36/20
SG Landshut, vom 30.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SB 151/19

Antrag auf Beiordnung eines NotanwaltsFeststellung einer Verfahrensunfähigkeit und Verhandlungsunfähigkeit

BSG, Beschluss vom 02.02.2021 - Aktenzeichen B 9 SB 55/20 B

DRsp Nr. 2021/5254

Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts Feststellung einer Verfahrensunfähigkeit und Verhandlungsunfähigkeit

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Juli 2020 wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts sowie ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;

Gründe

I